Häufig gestellte Fragen zur ambulanten Pflege

Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zur ambulanten Pflege

Was heißt pflegebedürftig?

Der Gesetzgeber hat den Begriff „pflegebedürftig“ seit dem 1. Januar 2017 völlig neu bestimmt.
Während vorher nur körperliche Gebrechen zählten, berücksichtigt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff alles, was das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen beeinträchtigt. Deshalb werden neben den körperlichen auch kognitive (geistige) und psychische (seelische) Beeinträchtigungen bei der Einstufung gleichermaßen berücksichtigt.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist also wesentlich weiter gefasst als der alte, so dass auch wesentlich mehr Personen als früher in den Genuss von Leistungen der Pflegeversicherung kommen können. Was das für Sie im Einzelnen bedeutet, möchten wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch darlegen.

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine kurze Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Wo stelle ich den Antrag auf Pflegebedürftigkeit?

Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person.
Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.
Oder noch einfacher: Rufen Sie uns an, wir kommen zu Ihnen nach Hause, um mit Ihnen zusammen den Antrag zu stellen und mit Ihnen detailliert zu besprechen, wie es für Sie danach weitergeht.

Weiterführende Informationen finden Sie im nächsten Reiter.

Wie geht es weiter, wenn der Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt ist?

Nach der Antragstellung geht es folgendermaßen weiter:

  • Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung vor Ort. Bis die Begutachtung stattfindet, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen. Der MDK kündigt den Hausbesuch an.
  • Die Begutachtung wird durchgeführt.
  • Der MDK erstellt ein schriftliches Gutachten und schickt dieses an die Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse entscheidet über den Antrag.
  • Der Antragsteller erhält einen Bescheid, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad zugeordnet wurde.

WICHTIG:
Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen.
Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein so genanntes „Pflegetagebuch“ zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.

Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses.

Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zu Hause durchgeführt.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Antrag auf Pflegebedürftigkeit abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn, was leider vorkommt, die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.

Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung.

Statistiken belegen, dass viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch ist ein Widerspruch natürlich nur dann sinnvoll, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war.

Wir empfehlen Ihnen, in diesem Zusammenhang mit uns Kontakt aufzunehmen; wir können Ihnen bei berechtigter Kritik am Pflegegutachten weiterhelfen.

Welche Voraussetzungen sind notwendig, um Leistungen der Pflegekasse zu bekommen?

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, muss der Pflegebedürftige in einen Pflegegrad eingruppiert worden sein. Um in einen Pflegegrad eingruppiert zu werden, muss ein gewisser Hilfe- und Pflegebedarf vorliegen. Alle weiteren Informationen finden Sie unter der Rubrik „Was heißt „pflegebedürftig“? auf dieser Seite.

Welche Pflegegrade gibt es?

Die Einordnung richtet sich im Wesentlichen nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Entscheidend dafür ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Es stellt sich also die Frage, inwieweit der Pflegebedürftige körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu bewältigen.

Mit welcher Einordnung Sie in Ihrem Fall rechnen können, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns einfach an.

Welche Leistungen gibt es aus der Pflegeversicherung?

Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung.
Außerdem hängt die Höhe der Leistungen davon ab, ob Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen allein pflegen und sich dafür von der Pflegekasse einen Geldbetrag auszahlen lassen wollen oder ob Sie sich dabei durch unsere Krankenschwestern unterstützen lassen wollen.
Hier hat der Gesetzgeber vielfältige Möglichkeiten geschaffen, angefangen von stundenweiser Betreuung – wenn Sie selbst zum Beispiel mal einkaufen müssen, Ihren pflegebedürftigen Angehörigen während dieser Zeit aber nicht alleine lassen können – über pflegerische Betreuung durch uns für die Zeit Ihres Urlaubs bis hin zur dauerhaften Versorgung mehrmals täglich durch unsere Pflegekräfte.
Zu diesen und weiteren Leistungen der Pflegeversicherung würden wir Sie gerne ausführlich beraten und für Sie die entsprechenden Formalitäten übernehmen.
Rufen Sie uns doch an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Welche Pflegeleistungen kann ich beanspruchen?

Bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege hat der Pflegebedürftige folgende Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen.

Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben.

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem anderen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad:

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistung pro Monat
Pflegegrad 1 *)
Pflegegrad 2 689 €
Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 €

Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Verfügung, um die Hilfe der Caritas-Sozialstation bei der häuslichen Pflege bezahlen zu können.

*) Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen für eine Reihe konkreter Einzelmaßnahmen. Welche das in Ihrem Fall sein können, erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns einfach an.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige selbst, wenn er von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird.
Die Höhe der Leistung ist wiederum abhängig vom Pflegegrad:

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistung pro Monat
Pflegegrad 1 *)
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €

Diese Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt.

*) Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen für eine Reihe konkreter Einzelmaßnahmen. Welche das in Ihrem Fall sein können, erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns einfach an.

Hinweis:

Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen anerkannten ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen.
Wir als Caritas-Sozialstation führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)

Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen selbst pflegen und zusätzlich noch Fachkräfte einer Sozialstation in Anspruch nehmen, können Sie die Pflegesachleistung mit dem Ihnen zustehenden Pflegegeld kombinieren, sofern der Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades durch die Sachleistung noch nicht ausgeschöpft ist (sogenannte Kombinationsleistung).

Beispielrechnung für den Pflegegrad 3: Hier bezahlt die Pflegeversicherung höchstens 1.298 Euro für Sachleistungen. Wenn Sie vom Pflegedienst aber nur Leistungen im Wert von 973,50 Euro in Anspruch genommen haben – das sind 75 Prozent des Höchstbetrags –, stehen Ihnen von den 545 Euro des Pflegegelds noch 25 Prozent zu, nämlich 136,25 Euro.

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung

Neben und zusätzlich zu diesen Leistungen bietet Ihnen die Pflegeversicherung noch eine ganze Reihe weiterer Leistungen, um Ihnen die Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen zu erleichtern. Dazu gehören unter anderem:

• Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen
• Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim z. B. während des Urlaubs der Pflegeperson
• Pflegekurse
• Zusätzliche Betreuungsleistungen zur Entlastung der Pflegeperson
• Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Renten- und Arbeitslosenversicherung)

Über diese und weitere Leistungen der Pflegeversicherung informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine kurze Mail, damit wir einen Beratungstermin mit Ihnen vereinbaren können.

Entlassung aus dem Krankenhaus - wie geht es zuhause weiter?

Rufen Sie uns einfach an. Zusammen mit den Sozialen Diensten und den Hausärzten bereiten wir die Häuslichkeit für eine Pflegesituation vor. Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern. Auch schwere Pflegen sind so zu leisten und verhindern einen dauerhaften und teuren Umzug in ein Pflegeheim.

Um Sie bei einer anstehenden Verlegung nach Hause im Vorfeld optimal beraten zu können, kommen wir selbstverständlich auch gern zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen ins Krankenhaus.

Muss ich pflegebedürftig sein, um eine Caritas-Sozialstation in Anspruch zu nehmen?

Nein, auch ohne Einstufung in einen Pflegegrad können Sie als sogenannter „Selbstzahler“ Ihre Lebensqualität durch Pflege verbessern.
Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwerfallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung.

Fragen Sie uns nach Leistungen des privaten Leistungskatalogs.

Was kostet die Pflege bei einer Caritas-Sozialstation?

Das kommt darauf an. In einem ersten Gespräch, das Sie zu Beginn der Pflege mit der Caritas-Sozialstation führen, vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Leistungen erbracht werden sollen. Die erfahrenen Pflegekräfte können Ihnen hierzu hilfreiche Tipps geben. Es wird dann ein Kostenvoranschlag von der Caritas-Sozialstation erstellt.

Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie einen Eigenanteil leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.

Kann eine Haushaltshilfe aus Osteuropa die Betreuung meines pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen?

Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Pflege mit Ihrer Berufstätigkeit unter einen Hut bekommen sollen, denken Sie vielleicht daran, eine Hilfe aus Osteuropa zu engagieren.

Bedenken Sie dabei, dass es wegen mangelnder Verständigungsmöglichkeiten teilweise zu kritischen oder gefährlichen Situationen bei der Betreuung der pflegebedürftigen Person kommen kann. Fachkräfte beobachten in solchen Fällen immer wieder schwerwiegende Pflegefehler.
Außerdem ist bei den Angeboten einer 24-Stunden-Betreuung für den Laien oft schwer erkennbar, ob hier wirklich alle rechtlichen Vorschriften erfüllt sind oder ob es sich dabei z.B. um verbotene Scheinselbstständigkeit oder gar Schwarzarbeit handelt.

Welche Entlastungs- und Unterstützungsangebote gibt es für pflegende Angehörige?

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen.

Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben. Hierfür stehen Ihnen vielfältige Entlastungsmöglichkeiten zu, die von der Pflegeversicherung finanziert werden.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne dabei, für Sie das Richtige zu finden.

Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es zurzeit für pflegende Angehörige?

1. Verhinderungspflege (auch stundenweise)

Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen im Jahr.
Die Pflegekasse stellt hierfür 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Scheuen Sie sich nicht, diese Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchatmen für sich. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Wir erklären Ihnen gerne die Einzelheiten.

2. Beratung und Schulung bei Ihnen zuhause

Unsere speziell geschulten und erfahrenen Mitarbeiter kommen zu Ihnen nach Hause und beraten Sie in Ihrer speziellen Pflegesituation.
Diesen Besuch können Sie einmal (in besonderen Fällen auch zweimal) im Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegeversicherung.
Rufen Sie uns an, wir vereinbaren gerne einen Beratungstermin mit Ihnen.

3. Teilnahme an einem Krankenpflegekurs

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs.
Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch.
Wenn Sie sich dafür interessieren, rufen Sie uns einfach an. Wir sagen Ihnen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet.

4. Gesprächskreis für pflegende Angehörige

Viele Caritas-Sozialstationen bieten auch einen Gesprächskreis für pflegende Angehörige. Sie treffen Menschen, die sich in der gleichen Situation befinden wie Sie und können sich austauschen.
Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, wir sagen Ihnen, wann der nächste Termin stattfindet.

Was versteht man unter einer Patientenverfügung und wo erhalte ich diese?

Grundsätzlich bedürfen medizinische Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers.

In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden.

Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine Patientenverfügung für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich,
• wenn sie von Patientinnen und Patienten freiwillig und nach entsprechender Aufklärung abgegeben wurde und
• wenn sie Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält und eine solche Situation tatsächlich eintritt.
Ansonsten können sich die Ärztinnen und Ärzte wegen einer Körperverletzung strafbar machen.
Die Christliche Patientenverfügung erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung 1999 einer großen Nachfrage.

Die Broschüre mit den Formularen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung finden Sie auf unserer Download-Seite.

Haben Sie keine Antwort auf Ihre Frage gefunden?

Bei weiteren Fragen rund um die Pflege stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 06188-5248 gern zur Verfügung.

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